Das Wirtschaftsverfassungsrecht 

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es laut Grundgesetz keine ausdrücklich bestimmte und allgemeingültige Wirtschaftsform. In den Artikeln 12, 14, 74 Nr. 11 und 109 Absatz 2 sind allerdings Gesetze für die Wirtschaft festgelegt, die dadurch die Verfassung der Wirtschaft bilden. Darin sind die Grundrechte der Berufsfreiheit, der Eigentumsgarantie und der Allgemeinen Handlungsfreiheit festgelegt.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist das Grundgesetz neutral in wirtschaftspolitischer Sicht und wird nur durch die Verfassungsprinzipien des Rechts- und Sozialstaats, der Grundrechte und der Demokratie gebunden. Die Ansicht, dass das Grundgesetz die Soziale Marktwirtschaft vorsehe, ist daher heutzutage veraltet.

Die Bildung der Europäischen Union (EU) zusammen mit der EU-Wirtschafts- und Währungsunion hat zu großen wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Souveränitäts-, Verfassungs- und Machtverschiebungen geführt. Zum großen Teil sind diese Veränderungen ungeschrieben.

Danach ist neben den europäischen Grundrechten der Europäische Binnenmarkt die wichtigste grundrechtsähnliche Rechtsinstitution des Europäischen Wirtschaftsverfassungsrechts. Es hat mit der verfassungsrechtlich, garantierten und geschützten Freiheit für Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital ein einziges einheitliches EU-Verfassungs- und Wirtschaftsgebiet geschaffen.Es gibt auch ein detailliertes Wettbewerbsrecht, das Bestimmungen über staatliche Beihilfen und Vergaberecht umfasst.